In unserem neuen eBook „Mit eScootern und eBikes in die Zukunft" erklären wir Ihnen genau, wie sie Ihre individuelle Mobilität umweltfreundlich gestalten können.
Welche Reichweite hat ein eAuto? Akku-Ladezeit? Und: wie wird sich unsere Mobilität verändern?
Diese Fragen und viele mehr werden in unserem eBook „Elektromobilität - Handbuch der häufigsten Fragen zur elektromobilen Zukunft“ erläutert und erklärt.
Fahrer von Fahrrädern mit Hilfsmotor sind, mangels Fahrens eines dem KFG unterliegenden Fahrzeugs, von der Helmpflicht befreit.
Für Fahrräder mit Hilfsmotor gelten die für Fahrräder vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen der Fahrradverordnung des Bundesministeriums für Verkehr Innovation und Technologie, BGBl. II Nr. 146/2001 (kurz Fahrradverordnung):
Rechtsgrundlage ist in Österreich § 2 Abs. 1 Zi. 22 der Straßenverkehrsordnung von 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 1 Abs. 2a des Kraftfahrgesetz von 1967 (KFG 1967) und der 30. KFG Novelle.
Um als Fahrräder im Sinn der StVO und somit nicht als Kraftfahrzeug nach KFG zu gelten, ist der Antrieb für elektrisch angetriebene Fahrräder auf eine höchste zulässige Leistung von nicht mehr als 600 Watt und eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h beschränkt.
Für eFahrräder dieser Art braucht man keine Lenkberechtigung bzw. keinen Mopedausweis. Es gelten ausschließlich die rechtlichen Regeln für Fahrräder.
Mangels genauerer Definition in StVO, KFG und Fahrradverordnung, darf der elektrische Antrieb sowohl zugeschaltet zum menschlichen Antrieb, als auch alleine verwendet werden. Eine geschwindigkeitsabhängige Begrenzung des Zusatzantriebs, wie in Deutschland erforderlich, ist nach diesen Bestimmungen nicht vorgesehen.
eFahrräder, die nicht innerhalb dieses Rahmens liegen, sowie fahrradähnliche Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren werden als Motorfahrräder angesehen und unterliegen den kraftfahrrechtlichen Ausrüstungs- und Lenkbestimmungen.
Die bisherigen Grenzwerte des § 1 Abs. 2a KFG für elektrisch angetriebene Fahrräder (höchste zulässige Leistung von nicht mehr als 400 Watt und Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h), haben sich nicht mehr als zeitgemäß herausgestellt und wurden daher mit der 30. KFG-Novelle auf 600 Watt und 25 km/h angehoben.
Damit sollte zT auch eine Angleichung an die Richtlinie 2002/24/EG über die Betriebserlaubnis für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge vorgenommen werden, die auch eine Geschwindigkeit von 25 km/h für von der Richtlinie ausgenommene Fahrzeuge vorsieht. Als weiteres Kriterium sieht die Richtlinie eine maximale Nennleistung von 250 Watt für solche ausgenommenen Fahrzeuge vor.
In § 1 Abs. 2a Z1 KFG wurde aber an einer höchsten zulässigen Leistung festgehalten und nicht auf eine maximale Nenndauerleistung abgestellt.
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie kann aber davon ausgegangen werden, dass bei Fahrzeugen, die unter den Ausnahmetatbestand der Richtlinie 2002/24/EG fallen (maximale Geschwindigkeit 25 km/h, maximale Nenndauerleistung von 250 Watt), die am Hinterrad (Antriebsrad) abgegebene Leistung nicht mehr als 600 Watt beträgt und diese somit dem § 1 Abs. 2a KFG entsprechen.